Bildungsmesse

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur
Bildungsmesse Inn-Salzach 2026 


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Messeort:       

Volksfestplatz Mühldorf a. Inn, Schützenstraße 1, 84453 Mühldorf a. Inn

Messedauer:  

17. und 18. April 2026
Öffnungszeiten jeweils    

9.00 – 16.00 Uhr

Veranstalter:  

Landkreis Mühldorf a. Inn
Landrat Max Heimerl,
Töginger Straße 18,

84453 Mühldorf a. Inn                       

Träger:           

Landkreis Mühldorf a. Inn
Landkreis Altötting
IHK für München und Oberbayern
HWK für München und Oberbayern

Kreishandwerkerschaft
Altötting-Mühldorf

Organisation für 2026:          
Landkreis Mühldorf a. Inn

Messeplanung:
Mattfeldt & Sänger Marketing und Messe AG

kurz messe.ag
Daimlerstraße 68, 87437 Kempten

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller                       

  1. Anmeldung / Zulassung

Eine Anmeldung für die Teilnahme an der Bildungsmesse Inn-Salzach ist unter Angabe der Kontaktdaten möglich.
Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter nach Eignung und nach eigenem Ermessen. Eine Begründung für die Ablehnung ist nicht erforderlich. Es können einzelne Angebote oder Dienstleistungen des Ausstellers ausgeschlossen werden. Konkurrenz-Ausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

 

  1. Ausschluss

Auch während der Messe kann der Veranstalter in begründeten Fällen einzelne Angebote/ Dienstleistungen sowie nicht angemeldete Angebote/Dienstleistungen des Ausstellers ausschließen. Aus wichtigem Grund kann der Aussteller von der Teilnahme der Messe ganz ausgeschlossen werden. Beispiele für einen wichtigen Grund sind u. a. Beschwerden über unseriöse Angebote/ Dienstleistungen, gravierende Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen oder das Vorliegen sonstiger Umstände, die zu einer Störung des Ablaufs der Messe führen. Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Ausstellerpauschale und Erfüllung seiner sonstigen vertraglichen Verpflichtungen bleibt in diesem Fall bestehen.
 

  1. Standplatzierung

Bei der Online-Reservierung hat jeder Aussteller die Möglichkeit sich einen bevorzugten Standort auszuwählen. Der Veranstalter bestätigt die Reservierung, wenn möglich, im Anschluss. Dies ist keine Garantie auf den Standort. Ist aus technischen oder organisatorischen Gründen eine Verkleinerung, Vergrößerung oder Verlegung der Standfläche notwendig, so besteht kein Anspruch auf die gewünschte Standfläche.
 

  1. Mietobjekt

Die Bodenfläche wird im Rahmen der Beteiligung an der Veranstaltung kostenpflichtig vermietet. Zusätzliche Kosten entstehen durch Ausstellerpauschale, Starkstromanschluss (je nach Höhe der Leistung) und der Bestellung von Standmobiliar. Die Ausstellerpauschale enthält die Werbekostenpauschale, Stromanschluss bis 230 V und WLAN..
 

  1. Nebenleistungen

Nebenleistungen, wie z. B. Auf- und Abbauservice, Übernachtungsleistungen, sonstige technische Geräte, Büroausstattung oder eigens in Auftrag gegebene, sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
 

  1. Untervermietung

Untervermietungen werden grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte dennoch der Wunsch einer Untervermietung seitens des Ausstellers auftreten, ist dieser mindestens drei Wochen vor Messebeginn schriftlich beim Veranstalter anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht dabei nicht.
 

  1. Werbekostenpauschale

Für jeden Aussteller wird eine Werbekostenpauschale, die in der Ausstellerpauschale enthalten ist, umgelegt. Die Werbekostenpauschale dient der generellen Vermarktung der Veranstaltung und nicht der individuellen Vermarktung der einzelnen Aussteller.
 

  1. Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

Der zugelassene Aussteller bekommt eine Rechnung. Die Zahlungsmodalitäten regelt der jeweilige Veranstalter individuell.
 

  1. Rücktritt/Absage/Nichterscheinen

Ein Rücktritt ist bis sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung aus wichtigem Grund möglich und dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Teilnahme an der Veranstaltung durch erklärbare betriebliche Gründe unmöglich ist. Der Anspruch auf die Ausstellerpauschale bleibt dabei unberührt. Bei Rücktritt bis sechs Wochen vor der Messe sind 50 % der Standgebühren und die Ausstellerpauschale zu bezahlen. Bei Nichterscheinen sind die Standgebühren und alle anfallenden Kosten zu 100 % vom Aussteller zu tragen. Bei Nichterscheinen behält sich der Veranstalter einen generellen Ausschluss für zukünftige ähnliche Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit vor. Zusätzlich kann der Veranstalter eine Ausfallgebühr in Höhe von 500€ gegenüber dem Teilnehmer erheben.
 

  1. Aufbau-/Abbauregelungen

Generell gilt, dass nur das Aufbaupersonal das Gelände betreten darf. Am Boden werden Markierungen und Beschriftungen der Standflächen angebracht, die vom Aussteller nicht verändert werden dürfen. Aussteller dürfen nur technisch einwandfreie Geräte und Maschinen verwenden. Die Regelungen zum Auf- und Abbau werden den Ausstellern in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.  Generell gilt, dass der Hallenboden nicht mit PKW oder LKW befahrbar ist.
Der Transport zur Standfläche von besonders großen und schweren Gegenständen muss mit dem Messeplaner abgesprochen werden.

Aufbau Freigelände (Außenbereich)

Für Aussteller im Außenbereich gilt, dass jegliche Befestigungen, Bohrungen oder Ausgrabungen im Boden- oder Erdreich spätestens drei Wochen vor Aufbau schriftlich dem Veranstalter zur Genehmigung angezeigt werden müssen.
 

  1. Standgestaltung

Bei Meinungsverschiedenheiten zur Gestaltung des Standes entscheidet der Veranstalter allein, um ein entsprechendes Niveau der Gesamtveranstaltung einhalten zu können. Die Ausgestaltung und Dekoration des Standes muss den feuerpolizeilichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der Hausordnung   entsprechen.
 

  1. Sicherheit

Elektrische Wärmegeräte, Gas-Feuerstätten, offene Feuerstätten oder Ähnliches dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Veranstalters und unter Berücksichtigung der feuerpolizeilichen Vorschriften in Betrieb genommen werden. 

Jeder Aussteller ist für die Betriebssicherheit seines Standes verantwortlich und haftbar, unabhängig davon, ob eventuell eine dafür abgeschlossene Versicherung eintritt. Sämtliche fest verbundene Installationen dürfen nicht vom Aussteller selbst angebracht werden, sondern nur von Vertragshandwerkern des Veranstalters. Notausgänge, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.
 

  1. Standbesetzung

Während der Messeöffnungszeiten ist der Stand so zu besetzen, dass durchgehend ein reibungsloser Betrieb aufrechterhalten bleibt. Bei Verstoß bzw. Abbau des Messestandes vor dem Messeende kann die Teilnahme an zukünftigen Messen verwehrt werden.
 

  1. Gewerberechtliche Voraussetzung

Jeder Aussteller hat die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die für den Betrieb seines Gewerbes und die Teilnahme an Messen erforderlich sind (Erlaubnisse, Genehmigungen & Konzessionen). Der Veranstalter kann verlangen, sich entsprechende Genehmigungen vorzeigen zu lassen.
 

  1. Lärmbelästigung

Beschallungen und Musik jeglicher Art sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung dem Veranstalter schriftlich anzuzeigen und müssen ausdrücklich genehmigt werden.
 

  1. Werbung

Werbemaßnahmen sind nur auf der Standfläche des Ausstellers erlaubt. Zuwiderhandlungen können bis zur Standschließung führen.
 

  1. Versicherung/Haftung

Der Veranstalter schließt eine übliche Haftpflichtversicherung für Messen ab. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf das Abhandenkommen und die Beschädigung von Ausstellungsgütern und Schäden innerhalb des Standes. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe- und Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
 

  1. Bewachung

Die Ausstellungsflächen werden am Abend und in der Nacht von einem externen Dienstleister überwacht.

Der Veranstaltungsort wird bestmöglich abgeschlossen. Sollte im Einzelfall eine zusätzliche Überwachung notwendig sein, muss der Aussteller selbst dafür Sorge tragen.
 

  1. Reinigung/Abfallentsorgung

Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Reinigung und Verkehrssicherungspflicht für die Zugänge und die Geh- und Fahrtflächen. Die Standfläche ist vom Aussteller sauber zu halten und zu hinterlassen.
 

  1. Gesamtschuldnerische Haftung der Träger 

Gemäß einer Vereinbarung unter allen Trägern der Bildungsmesse haften diese gegenüber Dritten bei Ansprüchen gesamtschuldnerisch.
 

  1. Firmenlink

Mit einer Verlinkung  auf die Domain des Ausstellers auf der Homepage der Bildungsmesse (www.bildungsmesse-innsalzach.de) erklärt sich der Aussteller einverstanden.

Während der Veranstaltung werden regelmäßig Foto- und Filmaufnahmen angefertigt, die in der On- und Offline-Kommunikation des Veranstalters verwendet werden. Der Aussteller ist damit einverstanden, dass Foto- und Filmaufnahmen von seinem Stand sowie dem Personal im Anschluss veröffentlicht werden.  
 

  1. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Messe schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig –Mühldorfvereinbart.  

 

 

 

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